Rechtsprechung
   BVerwG, 01.02.1979 - II C 12.75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,1396
BVerwG, 01.02.1979 - II C 12.75 (https://dejure.org/1979,1396)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.1979 - II C 12.75 (https://dejure.org/1979,1396)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 1979 - II C 12.75 (https://dejure.org/1979,1396)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,1396) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Jubiläunsdienstzeiten - Dienst als Luftwaffenhelfer als nichtberufsmäßiger Wehrdienst - Einsatz bei der Waffen-SS als Wehrdienst im Sinne der deutschen Wehrgesetze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 24.03.1976 - VI C 27.72

    Bestehen eines Wehrdienstverhältnisses - Wehrdienst auf Grund einer

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1979 - 2 C 12.75
    Entscheidend für die Zuordnung zum Begriff des Wehrdienstes ist somit das Rechtsverhältnis, in dem der Betroffene verwendet worden ist, und nicht die Art der Tätigkeit, auch wenn sie im Kriege oder ähnlich wie Wehrdienst oder unter gleichen Verhältnissen wie dieser ausgeübt wurde und es sich um militärischen Dienst (getarnten Wehrdienst, Waffendienst) handelte (vgl. u.a. Urteile vom 3. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 81.65 -, vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [RiA 1976, 197] und vom 8. April 1976 - 2 C 26.72 - [a.a.O.], jeweils mit weiteren Nachweisen, sowie zuletzt Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 3.78 -).

    Dementsprechend hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. März 1976 (a.a.O.) im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1964 - BVerwG 2 C 92.62 - [Buchholz 232 § 113 BBG Nr. 3]) entschieden, daß der auf Grund der Heranziehung nach der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) geleistete Dienst in der Polizeireserve nicht als nichtberufsmäßiger Wehrdienst angesehen werden kann, auch wenn der Betroffene Aufgaben erfüllte, die ihrem Wesen nach zum Aufgabenbereich der Wehrmacht gehörten, und wenn seine Polizeieinheit beim Einsatz einem Wehrmachtsoffizier unterstellt war.

    Mit dieser Frage hat sich der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem Urteil vom 24. März 1976 (a.a.O.) auseinandergesetzt und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 14 [52]; 36, 174 [187]; 39, 156 [162]) darauf hingewiesen, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz nur verletzt ist, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Regelung nicht finden läßt, kurzum, wenn sie willkürlich ist.

  • BVerwG, 08.04.1976 - II C 26.72

    Begriff des nicht berufsmäßigen Wehrdienstes - Gewährung von Versorgungsbezügen -

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1979 - 2 C 12.75
    Ebenso rechtsfehlerhaft wie die vom Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 1972 - OVG II A 95/68 - vertretene Auffassung, Wehrdienst sei, was in der betreffenden Zeit nach allgemeiner Rechtsauffassung als Wehrdienst angesehen worden sei (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 8. April 1976 - 2 C 26.72 - [Buchholz 232 § 114 BBG Nr. 5]), ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts in dem hier angefochtenen Urteil, die Grenzen des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes bestimmten sich nach dem Sinn und Zweck der geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften und den Gegebenheiten des zu beurteilenden Lebenssachverhalts.

    Entscheidend für die Zuordnung zum Begriff des Wehrdienstes ist somit das Rechtsverhältnis, in dem der Betroffene verwendet worden ist, und nicht die Art der Tätigkeit, auch wenn sie im Kriege oder ähnlich wie Wehrdienst oder unter gleichen Verhältnissen wie dieser ausgeübt wurde und es sich um militärischen Dienst (getarnten Wehrdienst, Waffendienst) handelte (vgl. u.a. Urteile vom 3. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 81.65 -, vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [RiA 1976, 197] und vom 8. April 1976 - 2 C 26.72 - [a.a.O.], jeweils mit weiteren Nachweisen, sowie zuletzt Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 3.78 -).

  • BVerwG, 26.11.1964 - II C 92.62
    Auszug aus BVerwG, 01.02.1979 - 2 C 12.75
    Demgegenüber seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder der Dienst bei der SS-Verfügungstruppe oder auf einer SS-Junkerschule (Urteil vom 5. April 1960 - BVerwG 6 C 63.58 -) noch der Notdienst in der Technischen Nothilfe (Urteil vom 26. November 1964 - BVerwG 2 C 92.62 -) Dienst in der früheren Wehrmacht gewesen.

    Dementsprechend hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. März 1976 (a.a.O.) im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1964 - BVerwG 2 C 92.62 - [Buchholz 232 § 113 BBG Nr. 3]) entschieden, daß der auf Grund der Heranziehung nach der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) geleistete Dienst in der Polizeireserve nicht als nichtberufsmäßiger Wehrdienst angesehen werden kann, auch wenn der Betroffene Aufgaben erfüllte, die ihrem Wesen nach zum Aufgabenbereich der Wehrmacht gehörten, und wenn seine Polizeieinheit beim Einsatz einem Wehrmachtsoffizier unterstellt war.

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1979 - 2 C 12.75
    Mit dieser Frage hat sich der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem Urteil vom 24. März 1976 (a.a.O.) auseinandergesetzt und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 14 [52]; 36, 174 [187]; 39, 156 [162]) darauf hingewiesen, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz nur verletzt ist, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Regelung nicht finden läßt, kurzum, wenn sie willkürlich ist.
  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1979 - 2 C 12.75
    Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Anrechnung der Zeit der Verwendung des Klägers als Luftwaffenhelfer beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. u.a. BVerwGE 29, 304; 41, 227).
  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1979 - 2 C 12.75
    Mit dieser Frage hat sich der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem Urteil vom 24. März 1976 (a.a.O.) auseinandergesetzt und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 14 [52]; 36, 174 [187]; 39, 156 [162]) darauf hingewiesen, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz nur verletzt ist, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Regelung nicht finden läßt, kurzum, wenn sie willkürlich ist.
  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1979 - 2 C 12.75
    Mit dieser Frage hat sich der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem Urteil vom 24. März 1976 (a.a.O.) auseinandergesetzt und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 14 [52]; 36, 174 [187]; 39, 156 [162]) darauf hingewiesen, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz nur verletzt ist, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Regelung nicht finden läßt, kurzum, wenn sie willkürlich ist.
  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1979 - 2 C 12.75
    Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Anrechnung der Zeit der Verwendung des Klägers als Luftwaffenhelfer beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. u.a. BVerwGE 29, 304; 41, 227).
  • BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56

    Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG)

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1979 - 2 C 12.75
    Ferner sei auch der militärische Einsatz der Waffen-SS während des Krieges - allerdings nicht derjenige vor dem 1. Januar 1940 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1962 - BVerwG 6 C 68.60 - [Buchholz 234 § 72 G 131 Nr. 2]) - als Wehrdienst i.S. der deutschen Wehrgesetze anerkannt worden (BVerwGE 5, 186 [188]; Urteil vom 24. Juni 1955 - BVerwG 5 C 288.57 - [DÖV 1959, 956]).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 6 B 3.78

    Im militärischen Einsatz der Waffen-SS verbrachte Zeit eines berufsmäßigen

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1979 - 2 C 12.75
    Entscheidend für die Zuordnung zum Begriff des Wehrdienstes ist somit das Rechtsverhältnis, in dem der Betroffene verwendet worden ist, und nicht die Art der Tätigkeit, auch wenn sie im Kriege oder ähnlich wie Wehrdienst oder unter gleichen Verhältnissen wie dieser ausgeübt wurde und es sich um militärischen Dienst (getarnten Wehrdienst, Waffendienst) handelte (vgl. u.a. Urteile vom 3. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 81.65 -, vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [RiA 1976, 197] und vom 8. April 1976 - 2 C 26.72 - [a.a.O.], jeweils mit weiteren Nachweisen, sowie zuletzt Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 3.78 -).
  • BVerwG, 24.06.1959 - V C 288.57

    Rechtliche Grundlagen der Bewertung des Dienstes in der Waffen-SS als

  • BVerwG, 23.05.1962 - VI C 68.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.12.1969 - VI C 81.65

    Entlassung eines Beamten mangels seiner Wiederverwendung und Erfüllung der

  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 63.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 55.81

    Berücksichtigung von abgeleisteten Zeiten im Studentischen Ausgleichsdienst als

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abzugehen auch das Vorbringen der Revision keinen Anlaß gibt, kommt es für die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auf die rechtliche Natur des jeweiligen Dienstverhältnisses an, nicht dagegen auf die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (vgl. z.B. zum Begriff des Wehrdienstes das Urteil des Senatsvom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - [Buchholz 237.6 § 132 LBG Niedersachsen Nr. 1] m.w.Nachw.).

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht z.B. Zeiten einer Heranziehung aufgrund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 zum Dienst in der Technischen Nothilfe (vgl.Urteil vom 26. November 1964 - BVerwG 2 C 92.62 - [Buchholz 232 § 113 BBG Nr. 3]), als Polizeireservist (vgl.Urteil vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [Buchholz 232 § 114 BBG Nr. 4]) und als Luftwaffenhelfer (vgl.Urteil vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - [a.a.O.]) nicht als (nichtberufsmäßigen) Wehrdienst angesehen und auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über dessen Ruhegehaltfähigkeit nicht in Betracht gezogen.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. insbesondere die genannten Urteile vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27-72 - [a.a.O.] undvom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 28.02.1984 - 2 B 183.82

    Ruhegehaltsfähigkeit der Dienstzeit als Luftwaffenhelfer - Zuordnung zum Begriff

    Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits grundsätzlich geklärt, daß eine Dienstzeit als Luftwaffenhelfer nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - BeamtVG - ruhegehaltfähig ist (vgl. Urteil vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - m.w.N.).

    Die von der Beschwerde angeführten tatsächlichen Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles ändern nichts daran, daß die Rechtsfrage nach der Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit als Luftwaffenhelfer sich hier in gleicher Weise stellt, wie sie dem Urteil vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - (a.a.O.) zugrunde lag, und deshalb keiner erneuten höchstrichterlichen Klärung bedarf.

  • BVerwG, 01.09.1982 - 2 B 157.82

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren -

    Hiernach ist für die Zuordnung zum Begriff des Wehrdienstes das Rechtsverhältnis maßgebend, in dem der Betroffene verwendet worden ist, und nicht die Art der Tätigkeit, auch wenn sie im Kriege oder ähnlich wie Wehrdienst oder unter gleichen Verhältnissen wie dieser ausgeübt wurde und wenn es sich um militärischen Dienst (getarnten Wehrdienst, Waffendienst) handelte (vgl. u.a. Urteile vom 8. April 1976 - BVerwG 2 C 26.72 - [Buchholz 232 § 114 BBG Nr. 5], vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - [Buchholz 237.6 § 132 LBG Niedersachsen Nr. 1] und vom 15. Dezember 1981 - BVerwG 6 C 31.77 - [ZBR 1982 S. 154] sowie Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 3.78 - [Buchholz 232 § 114 BBC Nr. 6]).

    Im Urteil vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - (a.a.O.) hat der beschließende Senat ausdrücklich zu der § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG inhaltsgleichen Vorschrift des § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 1970 (GVBl. S. 394) - NBG - entschieden, daß die Dienstzeit als Luftwaffenhelfer nicht als berufsmäßiger Wehrdienst im Sinne der angeführten Regelung anzusehen ist.

  • BVerwG, 15.07.1982 - 2 B 6.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Art eines

    Dieser Rechtsprechung hat sich der beschließende Senat im Urteil vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - (Buchholz 237.6 § 132 LBG Niedersachsen Nr. 1) angeschlossen und hervorgehoben, daß der Gesetzgeber.
  • BVerwG, 06.11.1991 - 2 B 125.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    In Wirklichkeit wendet sie sich vielmehr gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, das unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat, daß für die Anwendung des § 70 Abs. 2 SVG nicht die Art der Tätigkeit der, späteren Berufssoldaten der Bundeswehr maßgeblich ist, sondern dessen Rechtsstellung vor dem 9. Mai 1945 mit der Folge, daß keine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung darin erblickt werden kann, wenn damit Kriegseinsätze, durch die die Wehrpflicht nicht erfüllt wurde, nicht erfaßt werden (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1982 - BVerwG 6 C 98.81 - ; vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - m.w.M.).
  • BVerwG, 28.07.1982 - 2 B 123.82

    Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Hinsichtlich der der Beschwerde zu entnehmenden Frage, ob eine 1934 bei einer Einheit des damaligen sog. Grenzschutzes abgeleistete militärische Grundausbildung nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung ist, ist durch die - im angefochtenen Urteil zum Teil angeführte - ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG nur der nach den jeweils geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen geleistete Dienst in einem nach Maßgabe dieser Bestimmungen begründeten (öffentlich-rechtlichen) Wehrdienstverhältnis (Soldatenverhältnis) ist, und daß die Art der Tätigkeit, auch wenn es sich um "getarnten Wehrdienst" gehandelt hat, nicht entscheidend ist (vgl. außer den von Berufungsgericht angeführten Entscheidungen auch BVerwGE 38, 255 [257 f.]; Urteile vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [Buchholz 232 § 114 BBG Nr. 4] und vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - [Buchholz 237.6 § 132 LBG Niedersachsen Nr. 1]).
  • BVerwG, 15.10.1982 - 6 C 98.81

    Bewertung des Kriegseinsatzes eines nichtberufsmäßigen Angehörigen des

    Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - (RiA 1976, 197) entschieden, daß der auch aufgrund der Heranziehung nach der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) geleistete Dienst in der Polizeireserve keinen nichtberufsmäßigen Wehrdienst darstellt; aus der gleichen rechtlichen Sicht hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - festgestellt, daß die Verwendung als Luftwaffenhelfer nicht als nichtberufsmäßiger Wehrdienst angesehen werden kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht